Strafrecht

Hinweise zum Strafverfahren

Sind Sie Beschuldigte / Beschuldigter einer Straftat oder wird Ihnen die Begehung einer Ordnungswidrigkeit in Form einer Geschwindigkeitsüberschreitung, eines Rotlichtverstoßes oder die Verursachung eines Verkehrsunfalls vorgeworfen, so sollten Sie vor jedem Kontakt mit der Polizei, der Bußgeldstelle, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht, anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.

 

Beschuldigter oder Zeuge einer Straftat

In der Regel erhalten Sie zu Beginn der Ermittlungen eine schriftliche Vorladung zu einer Vernehmung. Oftmals wird Ihnen als Beschuldigte / Beschuldigter oder auch als Zeugin / Zeuge die Möglichkeit eingeräumt, sich schriftlich zu äußern. Hierbei ist zu beachten, dass Sie weder als Beschuldigte / Beschuldigter, noch als Zeugin / Zeuge verpflichtet sind, einer Ladung zur polizeilichen Vernehmung nachzukommen. Ebenso wenig sind Sie zur schriftlichen Aussage gegenüber der Polizei verpflichtet.
Grundsätzlich dürfen Sie nicht durch die Polizei zu einer Mitwirkung bei der Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gezwungen werden. Dieses Recht wird zum Teil durch einzelne Maßnahmen (z.B. Duldung erkennungsdienstlicher Maßnahmen bzw. Duldung von Durchsuchung) eingeschränkt.
Bei der Vernehmung als Zeuge ist zu beachten, dass zu Gunsten des Zeugen ein Auskunftsverweigerungsrecht bzw. ein Zeugnisverweigerungsrecht bestehen kann. Allein aus diesem Grunde sollten Sie auch als Zeuge vor einer Vernehmung anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Der Rechtsanwalt wird Sie über die bestehenden Rechte und Pflichten umfassend aufklären.

 

Opfer einer Straftat

Wurden Sie Opfer einer Straftat (z.B. Opfer einer Körperverletzung, eines sexuellen Mißbrauchs, einer Bedrohung, Nötigung oder Beleidigung) steht Ihnen ebenfalls der Fachanwalt für Strafrecht als spezialisierter Anwalt zur Wahrung Ihrer Rechte im Strafverfahren zur Verfügung. Dies betrifft die Wahrnehmung Ihrer Rechte als Nebenklägerin / Nebenkläger, die Vertretung als Zeugenbeistand sowie die Durchsetzung von möglichen Schadens- und Schmerzensgeldansprüchen bereits im Strafverfahren (Adhäsionsverfahren).

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