Unterhaltsvorschuss bei umfangreicher Betreuung des anderen Elternteils

15.10.2018

von Gregor Noack

Fachbereich: Familienrecht

Ein Elternteil kann für ein Kind Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn er dieses allein erzieht und der andere Elternteil keinen Unterhalt leistet.

 

Dies bedeutet für den anderen Elternteil in der Regel, dass er sich den Forderungen der Unterhaltsvorschusskasse (Auskunft, Erstattung des gezahlten Unterhalts) gegenüber sieht und sich gegen diese Forderungen ggf. verteidigen muss. Hierbei handelt es sich um zivilrechtliche Forderungen der Unterhaltsvorschusskasse (d.h. der Unterhaltsanspruch des Kindes geht - soweit er besteht - auf die Unterhaltsvorschusskasse über).

 

Neben der mangelnden Leistungsfähigkeit kann aber auch eingewandt werden, dass der in Anspruch genommene Elternteil das Kind umfassend betreut.


Die Richtlininen des Familienministeriums zum Unterhaltsvorschussgesetz enthalten hier folgende Regelungen (Ziffer 1.3 der Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der ab 1. Juli 2017 gültigen Fassung):

Unerheblich  ist,  wer  die  elterliche  Sorge  innehat.  Dies  gilt  auch,  wenn  beide  Eltern  die  elterliche  Sorge  gemeinsam  innehaben. Beteiligt sich auch der andere Elternteil in wesentlichem Umfang an der Erziehung und Betreuung, ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich, um festzustellen,  ob  eine  Alleinerziehung  im  Sinne  von  §  1  Absatz  1  Nr.  2  UVG  vorliegt. Hervorzuheben ist, dass auch, wenn der andere Elternteil sich wesentlich beteiligt, die überwiegende Erziehungsverantwortung eindeutig bei dem einen Elternteil liegen kann. Ist nicht eindeutig festzustellen, bei welchem Elternteil das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, ist der Anspruch auf UV-Leistung auszuschließen.

Wenn die  tatsächliche  Personensorge  unter  den  Eltern  gleichmäßig  verteilt  wird, also wenn das Kind regelmäßig die Hälfte der Zeit bei dem anderen Elternteil lebt, ist eine Alleinerziehung nicht gegeben. Lebt das Kind ein Drittel bis zur Hälfte der Zeit  bei  dem  anderen  Elternteil,  ist  eine  Einzelfallprüfung  erforderlich  (einschränkender VG  Berlin,  Urteil  vom  27.09.2016,  Az.  21  K  111.16,  wonach Alleinerziehung bereits  bei  1/3  Mitbetreuung  ausgeschlossen  ist  und sogar ausgeschlossen sein kann, wenn der Umfang der Mitbetreuung durch den anderen Elternteil weniger als 1/3 der Betreuungszeit ausmacht, dieser aber das Fehlen der 1/3-Schwelle durch außergewöhnliche Betreuungsleistungen kompensiert).

Bei einer Inanspruchnahme des anderen Elternteils sollte daher unbedingt zu den Betreuungsverhältnissen und auch zur konkreten Verantwortungsübernahme Stellung genommen werden.

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