Auskunftspflicht des betreuenden Elternteils im Kindesunterhalt

13.10.2017

von Gregor Noack

Fachbereich: Familienrecht

Im Kindesunterhaltsverfahren muss immer der Elternteil Auskunft über seine Einkünfte und seine Vermögenssituation erteilen, der das Kind in geringerem Umfang betreut. Aber auch der betreuende Elternteil ist zur Auskunft über seine Einkünfte verpflichtet, wenn dies gefordert wird.

Hinweis auf Beschluss des BGH vom 10.07.2013 (Aktenzeichen: XII ZB 297/12)

Nach dem Beschluss des BGH vom 10.07.2013 (Aktenzeichen: XII ZB 297/12, Randziffer 29 mit weiteren Nachweisen), ergibt sich eine Unterhaltslast des betreuenden Elternteils, wenn deren Nettoeinkommen mindestens das dreifache Einkommen des nichtbetreuenden Elternteils beträgt und auch der Selbstbehalt des betreuenden Elternteils bei Übernahme der Unterhaltsverpflichtung nichtbetreuenden Elternteils nicht beeinträchtigt ist.

Hieraus kann im Umkehrschluss abgeleitet werden, dass immer ein Auskunftsrecht des nicht oder weniger betreuenden Elternteils besteht, nämlich um feststellen zu können, ob sich die Unterhaltslast umkehrt. Die Grenze dieses Auskunftanspruchs dürfte in einer mißbräuchlichen Rechtsausübung liegen, wenn also klar ist, dass die Einkünfte des anderen Elternteils nicht höher sein können.

In wirtschaftlich beengten Fällen kommt überdies die Regelung des § 1603 Abs. 3 Satz 2 BGB zum Tragen. Die verschärfte Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern (die z.B. dazu führen kann, dass der Unterhaltsschuldner mehr als 40 Stunden arbeiten muss, um den Mindestunterhalt zu gewährleisten) entfällt, wenn der mehr betreuende Elternteil in der Lage ist, den Unterhalt insoweit zu übernehmen.

Dies ist insbesondere auch auf Fälle anzuwenden, in denen mit fiktiven Einkünften gerechnet wird. Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen der weniger betreuende Elternteil keine ausreichenden Einkünfte erzielt, um (vollen) Unterhalt zu zahlen. Die Eintrittsmöglichkeit durch den mehr betreuenden Elternteil verändert den Maßstab, mit dem bestimmt wird, ob der weniger betreuende Elternteil alles ihm Mögliche getan hat, um Unterhalt zahlen zu können.

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