Mieterhöhung nach Modernisierung nicht immer zulässig!
von
Fachbereich:
Wirksame Einwände des Mieters bei Mieterhöhung des Vermieters nach Modernisierung.
Nach dem Gesetz ist der Vermieter nach Abschluss von Modernisierungsarbeiten grundsätzlich berechtigt, die jährliche Miete um 11% der aufgewendeten Kosten zu erhöhen.
Doch es gibt Ausnahmen: Die sog. Härtefälle!
Das Landgericht Berlin hatte sich aktuell mit der Frage zu befassen, ob eine Mieterhöhung nach einer (nicht wirksam angekündigten) Modernisierung zulässig ist. Der Vermieter hatte nachträglich einen Fahrstuhl anbauen lassen. Nach Abschluss der Maßnahme wollte er die Miete einer Mieterin erhöhen. Dies war nach Ansicht der Richter nicht zulässig. Die Mieterin konnte nämlich glaubhaft darlegen, dass ihr aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse schon nach Abzug der „alten“ Nettomiete nur ein Betrag monatlich zur Verfügung steht, der unterhalb des Existenzminimums liegt. Damit war die Mieterhöhung unzulässig (LG Berlin 67 S 78/16).
Noack · Lubig · Mors
Partnerschaft
Schulzendorfer Straße 1, 13347 Berlin
Tel.: +49 30 49911344
Fax: +49 30 49911366
Sprechzeiten:
Montag - Donnerstag:
9.00 - 12.00 und 14.00 - 18.00
Freitag:
9.00 - 12.00 und 14.00 - 17.00