Erstes Berliner Urteil zur Mietpreisbremse!

15.11.2016

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Mieterin kann überhöhte Miete zurückverlangen!

 

Die sog. „Mietpreisbremse“ soll u.a. einen zu starken Anstieg der Mieten bei Neuvermietung verhindern. Die Durchsetzung dieses Anspruchs und die Berechnung seiner Höhe sind nicht einfach.

Das Amtsgericht Lichtenberg hat nun am 28.September 2016 (AZ 2 C 202/16) einer Mieterin, die sich auf die gesetzlichen Regelungen zur sogenannten Preisbremse berufen hat, in zweierlei Hinsicht Recht gegeben:

1.

Die Miete wurde auf die ortsübliche Vergleichsmiete zzgl. 10 %, nach den Regelungen der Mietpreisbremse für Neuvermietungen, herabgesetzt. Das bedeutet für die Mieterin eine monatlich günstigere Miete.

2.

Die Mieterin bekam die seit Vertragsbeginn bzw. der notwendigen Rüge zu viel gezahlte Miete zurück.

Das Amtsgericht hat dabei den Berliner Mietspiegel 2015 zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen. Im entschiedenen Fall wies die Wohnung sogenannte „Sondermerkmale“ auf. Das Gericht hatte daher auch über deren Bewertung im Hinblick auf eine zulässige oder nicht zulässige Überschreitung des Spannoberwertes zu entscheiden.

Für Vermieter und Mieter, die eine Wohnung neu an- bzw. vermieten, kann das Urteil interessant sein. Nicht jede vertraglich vereinbarte Miethöhe ist für Wohnungen, die unter die Regelungen der Mietpreisbremse fallen, daher auch rechtlich zulässig. Da es sich jedoch zunächst um eine Einzelfallentscheidung handelt, empfehlen wir, sich gegebenenfalls entsprechend beraten zu lassen.

 

 

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