Zulässigkeit der Zwangsverrentung

28.01.2019

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Kann das Jobcenter von älteren Leistungsberechtigten vor der Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) verlangen, vorzeitig Rente zu beantragen?

Wenn das Jobcenter von älteren Leistungsberechtigten verlangt, vor der Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) vorzeitig Rente zu beantragen, ist genau zu prüfen, ob dies zulässig ist.

Nach § 12 a des SGB II müssen Antragsteller, bevor sie Arbeitslosengeld II beziehen können, vorrangig Sozialleistungen anderer Leistungsträger beantragen und in Anspruch nehmen. Das gilt grundsätzlich auch für eine mögliche Altersrente, wenn der Antragsteller das 63. Lebensjahr bereits vollendet hat. Das führt mitunter zu erheblichen Rentenabschlägen, die für den Rentner dann auf Dauer bestehen bleiben.

Ausnahmen von der Pflicht zur Rentenbeantragung bestehen in Härtefällen. Härtefälle sind in der Unbilligkeitsverordnung geregelt. Danach ist z. B. seit dem 01.01.2017 die Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente mit Abschlägen nicht mehr verpflichtend, wenn die Rente nicht zum Bestreiten des Lebensunterhalts reicht und der Antragsteller hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung würde. Zur Prüfung ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Dabei stellt man einem Betrag von 70 % der Rente, die bei regulärem Renteneintritt voraussichtlich gezahlt wird, den Bedarf gegenüber, den der Antragsteller mit der Grundsicherung beanspruchen kann. Liegt der Grundsicherungsbedarf höher als 70 % der zukünftigen Rente, darf die Rentenbeantragung nicht verlangt werden. Selbst wenn der Grundsicherungsbedarf etwas unterhalb von 70 % der zukünftigen Rente liegt, kann gegen die Zwangsverrentung in Einzelfällen vorgegangen werden, wenn der Bedarf in absehbarer Zeit steigen wird, etwa wegen einer zu erwartenden Mieterhöhung oder wegen der Anhebung der Regelbedarfssätze für die Grundsicherung.

70 % der zukünftigen Rente kann man anhand einer aktuellen Rentenauskunft ermitteln, die die Rentenversicherung auf Anfrage vorlegen muss. Den Grundsicherungsbedarf berechnet das Jobcenter oder der dafür zuständige Träger (in Berlin sind dies die Grundsicherungsämter in den Stadtbezirken) auf Anfrage.  

Praxistipp:

Gegen einen Bescheid, mit dem das Jobcenter zu Unrecht zur Beantragung der vorzeitigen Altersrente verpflichtet, sollte im Wege des Widerspruchs vorgegangen werden. Gleichzeitig sollte, wenn das Jobcenter mitgeteilt hat, dass es auch selbst den Rentenantrag stellen darf, erwogen werden, einen Eilantrag beim Sozialgericht zu stellen. Damit könnte im Erfolgsfall die Rentenbeantragung durch das Jobcenter bis zu einer abschließenden Klärung verhindert werden.

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