Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz

11.07.2017

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Fachbereich: Arbeitsrecht

Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers nach dem Mindestlohngesetz haben Auswirkungen im Streit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über Vergütungsansprüche.

Nach § 17 Mindestlohngesetz (MiLoG) sind Arbeitgeber in verschiedenen Wirtschaftszweigen, u. a. dem Baugewerbe, dem Gaststättengewerbe und der Gebäudereinigung, verpflichtet, Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu führen.

Rechtlich nicht abschließend geklärt ist bislang jedoch, ob fehlende Dokumentationen des Arbeitgebers über die Arbeitszeiten des Arbeitnehmers auch Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislasten des Arbeitgebers im Streit über Vergütungsansprüche haben.

Das Arbeitsgericht Berlin hat hierzu in einem Urteil vom 9. Februar 2017 (Az. 27 Ca 12150/16) entschieden, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich seine Arbeitszeiten näher darlegen und beweisen muss, wenn er Vergütung vom Arbeitgeber einklagt. Das gilt in den Wirtschaftszweigen, in denen Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz bestehen, nicht, wenn der Arbeitgeber abweichende Arbeitszeiten behauptet. Hier muss der Arbeitgeber die von ihm behaupteten Zeiten belegen. Ziel der gesetzlichen Regelungen zur Dokumentationspflicht ist die Prüfbarmachung der Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers. Das Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Aufzeichnungspflicht auch mit einer Umkehrung der Beweislast, jedenfalls einer Verschiebung der Darlegungslast, korrespondiert. Weil der Arbeitgeber im zugrunde liegenden Verfahren keine Aufzeichnungen geführt hatte und deshalb die Arbeitszeiten des Arbeitnehmers nicht detailliert vortragen konnte, wurde dem Arbeitnehmer die beanspruchte Vergütung zugesprochen. Die Arbeitgeberseite hat Berufung eingelegt, das Berufungsverfahren ist bislang nicht abgeschlossen (LAG Berlin-Brandenburg: 26 Sa 224/17).

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