Landgericht Berlin kassiert Klausel zu Schönheitsreparaturen!

05.04.2017

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Mieter muss Schönheitsreparaturen weder durchführen noch schuldet er Geldersatz unabhängig davon, ob er die Wohnung renoviert oder unrenoviert übernommen hat.

Die sog. "Schönheitsreparaturen" sind häufiger Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter. Dies spätestens dann, wenn der Vermieter nach Ende des Mietverhältnisses Ansprüche an den Mieter stellt oder die Kaution nicht (vollständig) zurückzahlt, weil er mit Ansprüchen wegen unterlassener Schönheitsreparaturen aufrechnet.

Das Landgericht Berlin hat aktuell am 9.März 2017 (AZ 67 S 7/17) die Position der Mieter verbessert. Die Richter urteilten, dass eine sog. Formularklausel oder Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam sei, wenn die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen uneingeschränkt und ohne einen vertraglich eindeutig vereinbarten Ausgleich auf den Mieter abgewälzt wird. Denn die Klausel könne so verstanden werden, dass der Mieter, der während des laufenden Mietverhältnisses keine Schönheitsreparaturen durchführt, obwohl diese bereits fällig sind, gegen den Vermieter keinen Gewährleistungsanspruch (z.B. Mietminderung) habe. Eine solche für den Mieter nachteilige Vereinbarung ist nach dem Gesetz aber unwirksam. Aus diesem Grund verliert die gesamte Klausel zur Durchführung der Schönheitsreparaturen und der Kostentragung hierfür ihre Wirksamkeit.

Der Vermieter hat damit nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegen den Mieter.

Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ist zugelassen.

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